Silver Star — Galina PopovaInnerer Ring 3, 77 977 Rust, Deutschlandinfo@silverstar-trailer.de | Stand: 20.10.2026Verkauf und Lieferung von Food Trailern / Verkaufsanhängern ausschließlich an Unternehmer (B2B).
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien(1) Verkäuferin ist Galina Popova, handelnd unter "Silver Star". Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf dieser Grundlage nicht geschlossen.
(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, soweit Silver Star ihrer Einbeziehung ausdrücklich in Textform zustimmt. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang.
(3) Der Käufer bestätigt im Auftrag seine unternehmerische Verwendung und stellt auf Anfrage einen geeigneten Nachweis seiner Unternehmereigenschaft bereit. Eine unzutreffende Angabe lässt zwingende gesetzliche Verbraucherrechte unberührt.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss und Vertragsumfang(1) Präsentationen, Preislisten, Webseitenangaben und Kostenvoranschläge sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch ausdrückliche Auftragsbestätigung in Textform oder durch anderweitige eindeutige Annahme zustande.
(2) Maßgeblich für die vereinbarte Ausführung sind die individuelle Auftragsbestätigung einschließlich ihrer Anlagen, technischen Spezifikationen, Maße, Zeichnungen, Optionen und ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Abbildungen dienen der Veranschaulichung und können Sonderausstattung zeigen, soweit dies erkennbar gekennzeichnet ist. Konkrete Beschaffenheitsangaben und öffentliche Äußerungen, insbesondere in der Werbung, werden nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt. Die gesetzlichen Anforderungen an Beschaffenheit, Eignung und Sicherheit bleiben unberührt.
(3) Nachträgliche Änderungswünsche bedürfen einer Vereinbarung in Textform über Umfang, Mehrkosten und Auswirkungen auf den voraussichtlichen Liefertermin. Bis zur Einigung bleibt die bisherige Bestellung maßgeblich.
(4) Entwürfe, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung nicht an Dritte zu kommerziellen Zwecken weitergegeben werden, soweit Silver Star daran Rechte zustehen.
(5) Auftragsspezifische Anforderungen an Nutzlast, zulässige Gesamtmasse, Gasinstallation, Elektroanschlüsse, Gerätekompatibilität, Temperaturleistung und Einsatzland sollen vor Vertragsschluss abgestimmt und in der Auftragsbestätigung konkret festgehalten werden. Individuelle Vereinbarungen sowie die gesetzlichen Anforderungen an die gewöhnliche und die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung bleiben unberührt. Ein bestimmter wirtschaftlicher Umsatz, die Eignung für einen konkreten Standplatz oder die behördliche Genehmigung des gastronomischen Betriebs werden nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 3 Preise, Ausstattung und Mitwirkung(1) Alle vereinbarten Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten sie ab dem in der Auftragsbestätigung genannten Übergabeort; Transport, Ausfuhr-/Einfuhrformalitäten außerhalb Deutschlands, Versicherung, Gebühren und Sonderwünsche werden gesondert ausgewiesen.
(2) Silver Star liefert die in der Auftragsbestätigung konkret aufgeführten Komponenten. Nicht ausdrücklich genannte Koch-, Grill-, Frittier-, Kühl- oder sonstige Gastronomiegeräte sowie Anschlüsse oder Einbauten sind nicht geschuldet.
(3) Der Käufer stellt rechtzeitig alle zur Planung erforderlichen Angaben über Geräte, Leistungen, Gewichte, Strom-, Wasser-, Gas- und Lüftungsbedarf sowie die am Einsatzort geltenden Anforderungen zur Verfügung. Verursacht eine unrichtige oder verspätete Angabe nachweisbare Mehrkosten oder Verzögerungen, gelten die gesetzlichen Rechte von Silver Star.
§ 4 Lieferzeit, Zulassung und außergewöhnliche Hindernisse(1) Mangels ausdrücklicher verbindlicher Vereinbarung beträgt die unverbindliche Planungszeit für individuell bestellte Anhänger regelmäßig etwa drei Monate ab Vertragsbestätigung, vollständigem Eingang der vereinbarten Anzahlung sowie Vorliegen aller für die Herstellung notwendigen Angaben und Freigaben. Angegebene Termine sind Prognosen und keine garantierten Fixtermine. Gesetzliche Rechte bei Verzug bleiben unberührt.
(2) Verzögerungen durch TÜV, technische Prüfstellen, Zulassungsbehörden, Herstellerdokumentation oder sonstige behördliche Verfahren verlängern die Lieferfrist nur, soweit sie außerhalb des von Silver Star zu vertretenden Verantwortungsbereichs liegen, von Silver Star auch bei angemessener Sorgfalt nicht vermeidbar sind und die Leistung tatsächlich behindern. Silver Star informiert den Käufer unverzüglich über Ursache und voraussichtliche Folgen und bemüht sich um eine zumutbare Begrenzung der Verzögerung.
(3) Entsprechendes gilt für unvorhersehbare, nicht von Silver Star zu vertretende und auch bei angemessener Sorgfalt nicht vermeidbare Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Embargos, Epidemien/Pandemien, Streiks außerhalb des eigenen Einflussbereichs, gravierende Hafen- oder Transportstörungen, Grenzschließungen, Unterbrechungen internationaler Lieferketten oder Ausfälle wesentlicher Zulieferer. Voraussetzung ist eine konkrete Behinderung der Leistung für den jeweiligen Auftrag.
(4) Dauert eine solche Behinderung erheblich an und ist ein Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen unzumutbar, gelten die gesetzlichen Rücktrittsrechte. Bereits erbrachte und nicht rückabzuwickelnde Leistungen sowie Rückzahlungen werden nach Gesetz abgewickelt. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 12 und den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Für Verkaufsanhänger, die an Unternehmer zur Erstzulassung in Deutschland verkauft werden, stellt Silver Star die für die vereinbarte Fahrzeugausführung erforderlichen technischen Nachweise und Genehmigungsunterlagen bereit. Soweit für das Fahrzeug eine gültige CoC-Bescheinigung vorliegt, wird diese dem Käufer zur Verfügung gestellt. Ist eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erforderlich, veranlasst Silver Star die dafür erforderliche Begutachtung und das Genehmigungsverfahren vor der Übergabe. Die behördliche Zulassung des Fahrzeugs, die Zuteilung der Kennzeichen, der Abschluss der erforderlichen Versicherung sowie standort- und gewerbebezogene Genehmigungen obliegen dem Käufer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(6) Silver Star trägt das gewöhnliche Beschaffungs- und Organisationsrisiko. Vorhersehbare Engpässe oder bloß höhere Einkaufskosten führen nicht automatisch zu einer Fristverlängerung. Eine zugesagte verbindliche Lieferfrist wird durch die Bezeichnung allgemeiner Risiken als höhere Gewalt nicht aufgehoben.
§ 5 Technische Abweichungen und Genehmigungen(1) Konstruktive oder materialbezogene Anpassungen aufgrund technischer Weiterentwicklung oder Lieferbarkeit sind nur zulässig, wenn sie dem Käufer zumutbar sind, die vereinbarte Funktion, Eignung, Sicherheit, Qualität und das Erscheinungsbild nicht wesentlich beeinträchtigen und keine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit verändern. Wesentliche Änderungen bedürfen der Zustimmung des Käufers.
(2) Verantwortung für Betriebserlaubnisse und Genehmigungen des konkreten Gastronomiebetriebs, Hygieneauflagen, Aufstellort, Ausschank, Brandschutz sowie fachgerechten Einbau kundenseitiger Geräte trägt der Käufer, soweit diese Leistungen nicht ausdrücklich von Silver Star übernommen wurden.
(3) Der Käufer hat zulässiges Gesamtgewicht, Achslasten, Stützlasten und zulässige Zugfahrzeugkombinationen unter Berücksichtigung seiner späteren Beladung einzuhalten. Maßgeblich sind die übergebenen Fahrzeugpapiere und gesetzlichen Bestimmungen.
§ 6 Zahlungsbedingungen und Produktionsbeginn(1) Sofern individuell nicht anders vereinbart, sind 30% des vereinbarten Bruttokaufpreises nach Vertragsschluss als Anzahlung fällig; die verbleibenden 70% sind nach Anzeige der Übergabebereitschaft und vor tatsächlicher Übergabe fällig. Zahlungsfristen und gegebenenfalls eine Zahlung Zug um Zug bei berechtigten Gegenrechten bleiben nach den gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
(2) Herstellung, verbindliche Bestellung auftragsspezifischer Teile oder Sonderausstattung sowie die auftragsspezifische Vorbereitung beginnen erst nach vollständiger Gutschrift der vereinbarten Anzahlung auf dem Konto von Silver Star und nach Eingang der nötigen technischen Freigaben. Die Lieferzeit berechnet sich entsprechend § 4.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen, Verzugsschäden und sonstigen Rechtsfolgen. Silver Star darf nach Maßgabe des Gesetzes weitere Leistungen zurückhalten, wenn die Gegenleistung gefährdet oder fällig und nicht erbracht ist.
(4) Aufrechnung und Zurückbehaltung bleiben bei unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden berechtigten Ansprüchen möglich. Unabdingbare Gegenrechte werden nicht ausgeschlossen.
§ 7 Übergabe, Abholung, Versand und Gefahrübergang(1) Übergabe erfolgt nach Vereinbarung am bestätigten Übergabeort. Ein Termin wird nach Anzeige der Übergabebereitschaft abgestimmt. Der Käufer gewährleistet geeignete Abholung, ausreichende Zug- und Fahrerlaubnis, Versicherung und Transportausrüstung.
(2) Auf Wunsch des Käufers vermittelte Transporte werden in Angebot oder Auftragsbestätigung gesondert geregelt. Soweit gesetzlich zulässig, richtet sich der Gefahrübergang nach §§ 446, 447 BGB.
(3) Sichtbare Schäden und Abweichungen sollen bei Übergabe in einem gemeinsamen Übergabeprotokoll dokumentiert werden. Die gesetzlichen Rechte bei verdeckten Mängeln bleiben unberührt.
(4) Vor Übergabe dokumentieren die Parteien nach Möglichkeit Fahrgestellnummer, Fahrzeugpapiere, Zubehör, Schlüssel, erkennbare Schäden und Funktionsprüfung in einem Übergabeprotokoll. Die Unterzeichnung bestätigt dokumentierte Tatsachen, stellt aber keinen Verzicht auf unbekannte Sachmängel dar.
§ 8 Annahmeverzug und Lagerkosten(1) Holt der Käufer den ordnungsgemäß angebotenen, übergabebereiten Anhänger trotz angemessener vorheriger Mitteilung nicht ab oder verweigert er unberechtigt die Annahme, gelten die gesetzlichen Regeln über Annahmeverzug und Ersatz erforderlicher Mehraufwendungen.
(2) Erforderliche, tatsächlich entstandene und nachweisbare Lager-, Sicherungs-, Versicherungs- und zusätzliche Transportkosten können nach den gesetzlichen Voraussetzungen verlangt werden; eingesparte Aufwendungen werden berücksichtigt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt im gesetzlich zulässigen Umfang möglich.
§ 9 Kundenrücktritt, Stornierung und individuelle Fertigung(1) Ein freies vertragliches Stornierungsrecht des Käufers wird nicht eingeräumt. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte, einschließlich gegebenenfalls anwendbarer Rechte aus § 650 BGB in Verbindung mit § 648 BGB, bleiben unberührt. Soweit § 648 BGB anwendbar ist, richtet sich der Vergütungsanspruch von Silver Star nach dieser Vorschrift unter Anrechnung der gesetzlich vorgesehenen ersparten Aufwendungen und anderweitigen Erwerbsmöglichkeiten.
(2) Löst sich der Käufer ohne gesetzlichen oder vertraglichen Rechtfertigungsgrund vom Vertrag oder verletzt er seine Vertragspflichten, richten sich Zahlungs- und Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz. Silver Star kann insbesondere nachgewiesene vergebliche Aufwendungen, nicht anderweitig verwertbare kundenspezifische Komponenten und entgangenen Gewinn verlangen, soweit die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb sind anzurechnen.
(3) Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf den Kaufpreis. Bei einer Vertragsbeendigung wird sie im Rahmen der Abrechnung auf berechtigte Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche von Silver Star angerechnet; ein verbleibender Überschuss wird erstattet.
§ 10 Eigentumsvorbehalt(1) Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt der Anhänger Eigentum von Silver Star. Bei wesentlicher Vertragsverletzung gelten die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt und Herausgabe; die bloße Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ersetzt nicht in jedem Fall die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen.
(2) Vor Eigentumsübergang sind Verpfändung, Sicherungsübereignung und sonstige Beeinträchtigungen der Rechte von Silver Star unzulässig; Zugriffe Dritter sind unverzüglich anzuzeigen.
§ 11 Sachmängelrechte, Verjährung und Nacherfüllung(1) Silver Star schuldet die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit sowie die gesetzlichen Sachmängelrechte. Für Kauf- und Werklieferungsverträge mit Unternehmern wird die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche grundsätzlich auf zwölf Monate ab Ablieferung verkürzt, soweit gesetzlich zulässig. Dies ist eine Verjährungsvereinbarung und keine Garantie. Zwingende gesetzliche Ausnahmen und die nachfolgend genannten Haftungsfälle bleiben unberührt.
(2) Soweit die Voraussetzungen des § 377 HGB vorliegen, hat der Käufer den Anhänger nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und erkannte Mängel unverzüglich anzuzeigen; verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Diese Obliegenheit gilt nur im gesetzlich vorgesehenen Anwendungsbereich.
(3) Mängelanzeigen sollen in Textform mit Fehlerbeschreibung, Fotos oder Videos und bei Bedarf weiteren Angaben erfolgen. Dies dient der schnellen Prüfung und ist keine ausschließliche Wirksamkeitsvoraussetzung für gesetzliche Rechte.
(4) Silver Star erhält Gelegenheit zur Prüfung und zur gesetzlich geschuldeten Nacherfüllung. Der Käufer stellt den Anhänger hierfür zur Verfügung. Der Ort der Nacherfüllung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 269 BGB, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Vor einem Transport sollen die Parteien den Prüf- oder Reparaturort sowie die erforderliche Transportabwicklung abstimmen; Silver Star teilt hierzu zeitnah einen geeigneten Vorschlag mit. Eine zusätzliche vertragliche Verpflichtung zu einem mobilen Vor-Ort-Service wird nicht übernommen; gesetzlich geschuldete Leistungen bleiben unberührt. Silver Star trägt bei berechtigter Nacherfüllung die nach § 439 BGB erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Die Abstimmung darf die gesetzlichen Mängelrechte nicht unangemessen verzögern oder beschränken. Ein Austausch einfacher Ersatzteile durch den Käufer erfolgt nur aufgrund einer gesonderten freiwilligen Vereinbarung und bei geeigneter fachlicher Qualifikation. Gesetzliche Rechte auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz bleiben unberührt.
(5) Sind zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Ersatzteile nicht verfügbar, kann Silver Star sie beim Hersteller oder Vorlieferanten beschaffen. Die objektiv notwendigen und von Silver Star nicht schuldhaft verursachten Zeiten für Bestellung, Herstellung, Transport, Zoll und Zustellung werden bei der Bemessung der angemessenen Nacherfüllungsfrist im konkreten Fall berücksichtigt. Silver Star unterrichtet den Käufer über den Beschaffungsstatus und erhebliche Verzögerungen und prüft wirtschaftlich und technisch zumutbare Alternativen. Weitergehende zwingende Rechte des Käufers, insbesondere bei unangemessen langer Dauer oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, bleiben unberührt.
(6) Verschleiß, unsachgemäße Bedienung, Überlastung, unzureichende Wartung, ungeeignete Stromversorgung und vom Käufer oder Dritten vorgenommene Veränderungen stellen für sich genommen keinen Sachmangel bei Gefahrübergang dar. Dies gilt nicht, soweit die Ursache nachweislich bereits bei Gefahrübergang vorlag oder Silver Star rechtlich dafür einzustehen hat. Für mitverkaufte und ausdrücklich als Lieferumfang vereinbarte Drittkomponenten gelten dieselben gesetzlichen Mängelrechte gegenüber Silver Star; eine darüber hinausgehende freiwillige Hersteller- oder Händlergarantie wird von Silver Star nicht übernommen.
(7) Die Verkürzung der Verjährung und sonstige Beschränkungen gelten nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen, ausdrücklich übernommener Beschaffenheitsgarantie oder soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
(8) Silver Star gewährt weder für den Anhänger noch für eingebaute Komponenten oder Geräte eine zusätzliche freiwillige Garantie (Garantie im Sinne von § 443 BGB). Gesetzliche Sachmängelansprüche gegenüber Silver Star im vertraglich vereinbarten Umfang bleiben bestehen. Etwaige selbständige Herstellergarantien Dritter begründen ohne ausdrückliche Übernahme keine eigene Garantieverpflichtung von Silver Star.
§ 12 Haftung(1) Silver Star haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach zwingenden Vorschriften insbesondere des Produkthaftungsrechts sowie bei ausdrücklich übernommener Garantie.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Silver Star im Übrigen auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
(3) Bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen, soweit rechtlich zulässig. Der Käufer bleibt zur Schadensminderung verpflichtet. Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung oder entgangenen Gewinns beurteilen sich nach diesen Haftungsregeln und den gesetzlichen Vorschriften.
§ 13 Finanzierung, Leasing und Drittbeteiligte(1) Eine beabsichtigte Leasing- oder Finanzierungsabwicklung ist vor Vertragsschluss mitzuteilen. Der bloße Finanzierungswunsch verschiebt vereinbarte Zahlungspflichten nicht, sofern Silver Star dem nicht ausdrücklich zustimmt.
(2) Kommt ein gesondert vorbehaltener Finanzierungs- oder Leasingvertrag nicht zustande, gelten die im Einzelfall konkret vereinbarten Bedingungen und die gesetzlichen Vorschriften.
§ 14 Schlussbestimmungen(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit zulässig. Bei Verträgen mit ausländischen Unternehmern bleiben zwingende internationalprivatrechtliche Bestimmungen unberührt.
(2) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis — soweit gesetzlich zulässig — das sachlich zuständige Gericht am Sitz von Silver Star Gerichtsstand. Silver Star darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers klagen.
(3) Individuelle Absprachen haben Vorrang. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die übrigen im gesetzlich zulässigen Umfang wirksam; an die Stelle unwirksamer Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.